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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.07.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 111/05
Rechtsgebiete: BetrVG, RVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 40
BetrVG § 99
BetrVG § 100
RVG § 23 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 3 Satz 1
RVG § 33 Abs. 3 Satz 3
ArbGG §§ 80 ff
ArbGG § 78
ArbGG § 83 Abs. 5
ZPO § 139
ZPO §§ 567 bis 577
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 111/05

Entscheidung vom 19.07.2005

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.05.2004 wird als unzulässig verworfen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Der Arbeitgeber und der Betriebsrat streiten im vorliegenden Beschlussverfahren um die Ersetzung der Zustimmung für die Versetzung, Eingruppierung und der vorläufigen Durchführung einer personellen Maßnahme i.S. von §§ 99, 100 BetrVG.

Nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats auf 8.571,08 Euro festgesetzt. Ausweislich der Rechtsmittelbelehrung dieses Beschlusses können gegen diese Festsetzung die "Prozeßbevollmächtigten und die Parteien" sofortige Beschwerde einlegen.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben mit einem am 13.05.2005 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und hierbei den Betriebsrat als Beschwerdeführer bezeichnet. Sie haben geltend gemacht, vorliegend müsse "12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG" Anwendung finden, wonach der 3-jährige Unterschiedsbetrag zwischen den Vergütungsgruppen nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz bei einem Verfahren, in dem es um die tarifgerechte Eingruppierung eines Arbeitnehmers geht, maßgeblich sei.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, für den vorgenannten Antrag sei auf den Regelwert nach § 23 Abs. 3 RVG abzustellen.

Nach Hinweis des Beschwerdegerichts, dass Bedenken bestehen gegen die Beschwerdebefugnis des Betriebsrates ist dieser der Auffassung, eine Beschwerdebefugnis mit dem Ziel der Festsetzung einer höheren Vergütung ihres Verfahrensbevollmächtigten stehe auch ihm zu.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Betriebsrat durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist.

Zwar ist vorliegend die Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft; sie wurde auch innerhalb der Zweiwochenfrist von § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt. Das Rechtsmittel ist trotzdem unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist.

Bei der Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes handelt es sich trotz ihres nur modifizierten Devolutiveffektes um keinen Rechtsbehelf, sondern um ein echtes Rechtsmittel, für das §§ 83 Abs. 5, 78 ArbGG die Vorschriften der §§ 567 bis 577 ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar erklärt (Schmidt/Schwab/Wildschütz, NZA 2001, 1217 (1224)). Wie jedes Rechtsmittel setzt die Beschwerde eine Beschwer des Beschwerdeführers voraus. Die nicht ausdrücklich gesetzlich normierte Beschwer stellt für den Rechtsmittelführer eine besondere Erscheinungsform des Rechtsschutzinteresses dar, das heißt, der Rechtsmittelführer muss durch die Entscheidung benachteiligt sein (Schwab/Weth, ArbGG, § 78 Rz 9, § 64 Rz 16). Mit der Beschwerde muss der Beschwerdeführer die Beseitigung eines in der angefochtenen Entscheidung gesehenen Nachteils anstreben. Ein derartiger Nachteil besteht vorliegend für den beschwerdeführenden Betriebsrat im angefochtenen Beschluss nicht. Der Betriebsrat ist als Repräsentant der Belegschaft nicht vermögensfähig und im Sinne eines eigenen Einstehen müssens wirtschaftlich nicht an einem Beschlussverfahren beteiligt. Er hat lediglich einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, dass dieser ihn gemäß § 40 BetrVG von erforderlichen Rechtsanwaltskosten freistellt. Der Betriebsrat ist nicht etwa Gebührenschuldner seines verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalts. Wenn der Betriebsrat aber für die Gebühren des von ihm beauftragten Rechtsanwalts nicht einzustehen hat, ist er damit auch nicht befugt, gegen einen Wertfestsetzungsbeschluss ein Rechtsmittel einzulegen mit dem Ziel, eine höhere Festsetzung des Gegenstandswertes herbeizuführen (LAG Hamm, DB 1986, 1884; LAG Niedersachsen BB 1987, 1256 GK-Wenzel § 78 Rz 63, Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Auflage, § 78 Rz 7; Schwab/Weth, ArbGG § 78 Rz 9). Die Beschwerdebegründung gibt keine Veranlassung, diese Grundsätze einer anderen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Soweit der Betriebsrat darauf hinweist, er könne in Fällen, in denen der Ausgleich der Kostenrechnung des Verfahrensbevollmächtigten durch den Arbeitgeber verweigert wird, selbst als Betreiber eines Verfahrens tätig werden, so geht es in einem solchen Verfahren um die Rechte des Betriebsrates aus § 40 BetrVG. Um einen derartigen Streitgegenstand geht es vorliegend jedoch nicht. Der Betriebsrat will sich vorliegend als Wahrer der Vermögensinteressen seines Verfahrensbevollmächtigten betätigen, obwohl diese aus eigenem Recht nach § 33 Abs. 3 RVG ein Rechtsmittel hätten einlegen können. Von Letzterem ist vorliegend nicht auszugehen. Im Beschwerdeschriftsatz ist ausdrücklich der Betriebsrat als Beschwerdeführer aufgeführt, der im Beschwerdeverfahren von seinen Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird. Auch nach dem Hinweis des Beschwerdegerichts nach § 139 ZPO auf Bedenken zu der fehlenden Beschwer des Betriebsrates, hat der Beschwerdeführer nicht etwa geltend gemacht, die Beschwerdeschrift sei dahingehend auszulegen, dass seine eigenen Verfahrensbevollmächtigten das Rechtsmittel eingelegt haben, sondern der Betriebsrat hat ausdrücklich seine eigene Beschwerdebefugnis verteidigt.

Schließlich ist das Rechtsmittel auch nicht deshalb statthaft, weil das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss die Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, gegen diesen Beschluss können "die Parteien" Beschwerde einlegen. Gemeint sind damit im Beschlussverfahren wohl die Beteiligten. Zwar ist der Betriebsrat Beteiligter im Sinne der §§ 80 ff ArbGG, so dass insoweit die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses fehlerhaft ist. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann ein gesetzlich nicht zulässiges Rechtsmittel nicht eröffnen.

Soweit die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates geltend machen, in anderen Verfahren habe der Betriebsrat auch Beschwerde eingelegt, ohne dass dies seitens des Gerichts moniert worden sei, führt auch das nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels. Im Übrigen widerlegt der vom Betriebsrat vorgelegte Beschluss der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.07.2005 - 9 Ta 121/05 - die entsprechende Rechtsbehauptung der Verfahrensbevollmächtigten. Im Rubrum dieses Beschusses sind ausdrücklich die Verfahrensbevollmächtigten als Beschwerdeführer angeführt und nicht etwa der Betriebsrat.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (BAG NZA 2003, 682).

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